Zum Thema Lizenzen, Fotorechte und Haftung

Dieser Artikel ist mir heute bei Heise untergekommen:

Gericht: Fotoportal unterliegt bei Aufnahmen trotz Fotoverbot der Störerhaftung
Das Landgericht (LG) Potsdam hat die Störerhaftung des Fotoportals Ostkreuz bei eigentumsverletzenden Fotografien bejaht.

Zum Artikel
und ich finde ihn durchaus diskussionswürdig, auch hier auf Fotolism.us
Was sagt Ihr dazu?

7 Gedanken zu „Zum Thema Lizenzen, Fotorechte und Haftung

  1. Ok, ich hatte jetzt Zeit zum lesen, werde aber nicht so recht schlau aus der Sache. Das bedeutet, dem Fotoportal wurde verboten dieses Bild auszustellen, da es nicht hätte fotografiert werden dürfen. Es entpuppt sich jedoch als Fehlentscheidung da andere Gerichte dies schon anders auslegten. Habe ich das richtig verstanden?

    Wenn ja kann man das ja unter “nichts genaues weis man nicht” zusammenfassen, oder? :-)

    Aber das Thema ist interessant. Wenn ich ein Haus baue, besitze ich denn dann auch ein Recht am Bild das irgendwer davon schiesst? Das fände ich sehr komisch denn es steht ja öffentlich.

    Oder liege ich da komplett schief? Der Text ist durch sein Juradeutsch schon schwierig zu lesen…

  2. es gibt so einige prominente Beispiele die geschützt sind… zum Beispiel der Eiffelturm bei Nacht oder das Sydney Opera House… Hier fand ich mal eine nicht vollständige, aber erschreckende Liste von Objekte die geschützt sind: http://nanadu.wordpress.com/foto-themenrechte

    Das private geknipse und zur Schaustellung ist, wie ich das sehe, nie das Problem. Erst wenn man das Bild kommerziell vertreibt dann wird dieses Thema interessant. Hinter Ostkreuz, was ein sehr interessantes Portal mit tollen Bilder ist, verbirgt sich ein kommerzieller Gedanke. Und die Aufforderung, das Bild zu löschen ist, wie es scheint, auch niemand nachgegangen… ?

    Wo fängt das Kommerz an?

    Fotolism.us ist komplett Werbefrei, kein Google-Adsense gschmarri, kein Amazon-Buchlink, etc… Desweiteren, alle über fotolism.us veröffentliche Bilder unterliegen der Creative Commons License. Somit sehe ich persönlich in Rahmen dieses Blogs kein Problem. Oder liege ich da falsch?

  3. hmm… also so einfach ist das nicht mit der Unterscheidung kommerz oder privat. Das Internet verbreitet Inhalte öffentlich. Es ist wie mit den Musiktiteln, den Videos, auch Texte sind geschützt. Man darf nur verbreiten, was einem auch gehört, bzw. wofür man eine Lizenz besitzt, bzw. die Urheber bzw. Verbreitungsrechte hat.

    “Das Internet ist nicht – wie von vielen befürchtet und von einigen erhofft – ein rechtsfreier Raum, sondern es gelten weitgehend die gleichen Regeln wie in der analogen Welt. Dies gilt insbesondere für das Urheberrecht, also für die Nutzung geschützter Werke (Musik, Fotos, Werke der bildenden Kunst, Text) im Netz. Hier haben in den vergangenen Jahren nicht nur die Rechtsprechung sondern vor allem auch der Gesetzgeber den Rahmen abgesteckt und weitgehend für Rechtssicherheit gesorgt.

    Noch vor einigen Jahren wurde heiß diskutiert, welches der im Gesetz beispielhaft aufgeführten Nutzungsrechte denn von einer Nutzung eines Werkes im Internet berührt sei: Das Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht, die allerdings die Nutzung eines körperlichen Vervielfältigungsstückes voraussetzen? Oder das Senderecht, das allerdings davon ausgeht, dass das Werk von der Öffentlichkeit zeitgleich wahrgenommen wird und insofern auf on-demand-Dienste oder Datenbankabrufe nicht genau passt? Für die Systematik des deutschen Urheberrechts waren diese Fragen an sich ohne weitere Bedeutung, denn das Gesetz geht in § 15 UrhG davon aus, dass jede Art der Nutzung von der Genehmigung des Urhebers abhängig ist; die Aufzählung einzelner Rechte in den §§ 16 – 24 ist nur beispielhaft und stellt keinen abschließenden Katalog dar. Daher stellt jede ungenehmigte Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke im Internet eine Verletzung des Ausschließlichkeitsrechts des Urhebers dar und gibt ihm nach § 97 UrhG Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche.

    Inzwischen wurde auch das Recht zur Nutzung fremder Werke definiert. Es handelt sich um das Recht der “öffentlichen Zugänglichmachung”.”

    Es sind übrigens nicht nur Gebäude sondern auch Produktgegenstände geschützt. einer der bekanntesten der mir einfällt ist z.B. der ICE der DB. :)
    Wer das vertiefen möchte muss sich allerdings viel Zeit nehmen und sich bei der Quelle meines Zitates durchwühlen. Die Verwertungsgesellschaft BILD-KUNST ist für fotografen, die Ihre Fotos vermarkten auch eine gute anlaufstelle.

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